Satzung
Aus Flipdot
Version vom 16:49, 13. Jan. 2010 bei Helmut (Diskussion | Beiträge)
Beschlossen am 12.1.2010
§ 01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "flipdot".
(2) Sitz des Vereins ist Kassel.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 02 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
Kunst und Kultur sowie der Bildung und Völkerverständigung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
* Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer
Arbeiten zu technischen Themen;
* Vermittlung von technischen Kenntnissen auf Veranstaltungen und
durch Veröffentlichungen;
* Internationalen Austausch über wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten
sowie internationale Veröffentlichungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 03 Vereinsmittel
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 04 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein. Natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
§ 05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung in Textform gegenüber einem
Vorstandsmitglied begründet.
(2) Der Vorstand kann den Beitritt innerhalb von drei Monaten durch Beschluss ablehnen.
In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen.
Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen. Eine
Begründung ist nicht erforderlich. Während dieser Zeit ist das Mitglied
nicht stimmberechtigt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
* bei juristischen Personen mit deren Auflösung;
* bei natürlichen Personen mit ihrem Tod;
* durch Austritt. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalendermonats
nach Zugang der Austrittserklärung. Es genügt die Textform;
* automatisch bei Mitgliedern, die sich mit mehr als drei Monatsbeiträgen im
Verzug befinden;
* bei Ausschluss des Mitgliedes.
§ 06 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.
§ 07 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenwart.
§ 08 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
in Textform einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden entweder auf Beschluss des
Vorstandes oder auf ein entsprechendes Verlangen eines Zehntels der
stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Vorstand hin einberufen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder erfolgt in Textform
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus.
(5) Anträge zur Tagesordnung durch Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor
der Versammlung an alle Mitglieder in Textform gestellt werden.
(6) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, sofern
geeignete technische Mittel vorhanden sind.
(7) Die Mitgliedervesammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.
(8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung zur Wiederholungsversammlung hinzuweisen.
§ 09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
(1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart,
(2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt
die Entlastung von Kassenwart und Vorstand,
(3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
anderen Organes bestimmt ist,
(4) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
einfache Mehrheit notwendig ist,
(5) wird von einem zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollanten
schriftlich protokolliert und von ihm und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern und wird auf 2 Jahre
durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand können nur natürliche
Personen sein. Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung
als Kassenwart gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln
und in geheimer Abstimmung.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.
(3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform einzuladen.
Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des
Vorstandes an der Sitzung teilnehmen.
(5) An einer Vorstandssitzung kann elektronisch teilgenommen werden, sofern
geeignete technische Mittel vorhanden sind.
(6) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
und umzusetzen.
§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
erforderlichen Beschlüsse.
(2) Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
Einnahmen des Vereins.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, für den Verein im Außenverhältnis
Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von jeweils 500 € abzuschließen.
Über diesem Wert ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß
§ 9 Abs. 4 und Abs. 5 erforderlich.
§ 12 Ausschluß eines Mitgliedes
(1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
ausschließen.
(2) Gegen den Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
(3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
(4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 13 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine vergleichbare steuerbegünstigte
Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung,
Kunst und Kultur, der Bildung oder der Völkerverständigung.
§ 14 Sonstiges
(1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Quelle: CCC Bremen